15.1 Allgemeines
15.1.1 Die Haftung anderer Fluggesellschaften, die an Ihrer Reise beteiligt sind, bleibt von den Vorschriften dieses Artikels unberührt und richtet sich nach deren eigenen Bestimmungen oder den anwendbaren Rechtsvorschriften.
15.1.2 Unsere Haftung übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens.
15.1.3 Wir sind für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn wir diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Das gilt nicht für mittelbare oder Folgeschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruht. Die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt.
15.1.4 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des anwendbaren Rechts über den Ausschluss oder die Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Geschädigte seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt.
15.1.5 Wir haften nur für Schäden, die auf unseren eigenen oder auf Flugdiensten anderer Luftfrachtführer eintreten, die in unserem Auftrag den bei uns gebuchten Flug an unserer Stelle durchführen. Soweit wir darüber hinaus Flugscheine für die Beförderung mit Flügen anderer Fluggesellschaften ausstellen oder Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten einer anderen Fluggesellschaft annehmen, handeln wir lediglich als Agent für diese andere Fluggesellschaft. Gleichwohl haben Sie hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks das Recht, nach Ihrer Wahl auch die erste oder die letzte Fluggesellschaft in einer Reihe aufeinander folgenden Beförderungen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
15.1.6 Wir haften nicht für Schäden, die aus der Erfüllung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anweisungen durch uns, oder dadurch entstehen, dass Sie oder der Fluggast die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen.
15.1.7 Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten sowie für Auskünfte unserer autorisierten Vertreter, Bediensteten oder sonstigen Gehilfen, was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haften wir nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
15.1.8 Ausschlüsse und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten unserer autorisierten Vertreter, Bediensteten oder sonstigen Gehilfen sowie Dritter, deren Fluggerät wir benutzen, einschließlich deren autorisierten Vertretern, Bediensteten oder sonstigen Gehilfen. Der Gesamtbetrag, der von uns und den genannten weiteren Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für uns etwa geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
15.1.9 Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt, gelten die Regelungen dieses Abschnitts uneingeschränkt auch für die nachfolgend geregelten Sonderfälle.
15.2 Personenschäden
15.2.1 Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, richtet sich unsere Haftung nach der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 09.10.1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.05.2002, bei internationalen Beförderungen im Sinne des Abkommens ergänzend nach dessen Bestimmungen und diesen Beförderungsbedingungen.
15.2.2 (a) Bei Schäden ab einem 113.100 SZR (ab dem 28. Dezember 2019 128.821 SZR) entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast haften wir nicht, wenn wir beweisen können, dass wir oder unser Personal alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder, dass diese Maßnahmen nicht getroffen werden konnten, insbesondere wenn der Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.
15.2.2 (b) Darüber hinaus gelten die Einwendungen aus dem Abkommen und dem anwendbaren nationalen Recht uneingeschränkt. Danach haften wir für einen darüber hinausgehenden Schaden auch dann nicht, wenn wir nachweisen, dass der Schaden nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen von uns oder unseren Leuten oder ausschließlich auf rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.
15.2.3 Bei einem solchen Schaden zahlen wir unverzüglich, nicht später als 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten natürlichen Personen, einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des Falles. Im Todesfall beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 18.096 SZR entsprechenden Betrag in EURO je Fluggast. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später aufgrund unserer Haftung zu zahlenden Beträgen verrechnet werden. Der Vorschuss ist nicht zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle des Mitverschuldens des Fluggastes oder um Fälle, in denen in der Folge nachgewiesen wird, dass die Personen, die den Vorschuss erhalten haben, den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht oder mitverursacht haben oder sonst keinen Schadenersatzanspruch hatten.
15.2.4 Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher Zustand derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, so haften wir nicht für Personenschäden (einschließlich Tod), soweit sie durch diesen Zustand verursacht worden sind. Fluggäste, für die die Beförderung aus diesen Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben uns vorab zu informieren, damit wir prüfen können, ob und unter welchen Umständen eine Beförderung gefahrlos durchgeführt werden kann.
15.3 Gepäckschäden
15.3.1 Unsere Haftung für Schäden durch Zerstörung, Beschädigung und Verlust von Gepäck und der persönlichen Gegenstände der Fluggäste richtet sich nach
der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 09.10.1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.05.2002,
bei internationalen Beförderungen im Sinne des Abkommens ergänzend nach dessen Bestimmungen und diesen Beförderungsbedingungen.
15.3.2 Wird aufgegebenes Gepäck zerstört, beschädigt oder gerät in Verlust, während es sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in unserer Obhut befunden hat, haften wir für einen Schaden nicht, wenn wir nachweisen, dass der Schaden nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen von uns oder unseren Leuten oder ausschließlich auf rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.
15.3.3 In den übrigen Fällen, insbesondere bei Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck und den persönlichen Sachen der Fluggäste, haften wir nur, soweit der Schaden auf unserem Verschulden oder dem Verschulden unserer Leute beruht.
15.3.4 In jedem Fall bleibt uns der Nachweis vorbehalten, dass der Geschädigte durch sein Verschulden den Schaden ganz oder teilweise (mit-)verursacht hat, und sind insofern von der Haftung befreit.
15.3.5 Darüber hinaus haften wir auch dann nicht, wenn und soweit der Schaden
15.3.5 (a) auf die Eigenart des Gepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist,
15.3.5 (b) auf dem Verlust oder der Beschädigung von Gegenständen beruht, die nach Artikel 8.4 nicht im Gepäck enthalten sein dürfen, wie z. B. im aufgegebenen Gepäck enthaltene zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, optische Hilfsmittel, Laptops, Tablets, Smartphones oder sonstige elektronische Geräte (Foto- und Kameraequipment, Festplatten, Videospielkonsolen), Schmuck, Gold- und Silber, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten oder andere Wertsachen, Schlüssel, Medikamente, Geschäftspapiere oder Muster, Reisepässe oder Personalausweise; es sei denn, wir haben der Mitnahme der betroffenen Gegenstände entgegen der Regelung in Artikel 8.4. ausnahmsweise ausdrücklich zugestimmt.
15.3.5 (c) durch Gegenstände in dem Gepäck des Fluggastes verursacht wurde. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder an unserem Eigentum, hat der Fluggast uns für alle Schäden und Aufwendungen, die dem Luftfrachtführer hieraus entstehen, zu entschädigen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn wir oder unsere Leute den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
15.3.6 Unsere Haftung beschränkt sich darüber hinaus
15.3.6 (a) bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie bei internationalen Beförderungen im Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens auf einen 1.131 SZR (ab dem 28. Dezember 2019 1.288 SZR) entsprechenden Betrag in EURO je Fluggast,
15.3.6 (b) in sonstigen Fällen
für aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 27,35 EURO pro Kilogramm und
für nicht aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 547,08 EURO je Fluggast.
15.3.7 Die Haftungsbeschränkungen des Artikel 15.3.6 gelten nicht, wenn
15.3.7 (a) Sie nachweisen, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung von uns oder unseren Leuten verursacht wurde, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird, oder
15.3.7 (b) Sie bei der Übergabe des aufzugebenden Gepäcks ein höheres Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den von uns dafür verlangten Zuschlag entrichtet haben; in diesem Fall haften wir bis zu dem von Ihnen angegebenen Betrag, es sei denn wir weisen nach, dass Ihr Interesse tatsächlich niedriger war als von Ihnen angegeben.
15.4 Schäden aufgrund Verspätung, Nichtbeförderung und Annullierung
15.4.1 Soweit wir den Schaden zu ersetzen haben, der durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden oder Gepäck entsteht, ist unsere Haftung beschränkt auf einen Höchstbetrag von einem 4.694 SZR (ab dem 28. Dezember 2019 5.346 SZR) entsprechenden Betrag in EURO pro Fluggast oder soweit von der Verspätung lediglich das Gepäck betroffen ist, auf die in Artikel 15.3.6 genannten Beträge.
15.4.2 Unsere Haftung für Verspätungsschäden ist jedoch ausgeschlossen, wenn wir nachweisen, dass wir und unsere Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
15.4.3 Die Bestimmungen in Artikel 15.3.4 und 15.3.7 gelten entsprechend.
15.4.4 Diese Regelungen gelten entsprechend, soweit wir einen Schaden wegen der Nichtbeförderung von Reisenden oder Gepäck oder wegen Annullierung eines Fluges zu ersetzen haben. Soweit in diesen Fällen Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 gewährt wurden (vgl. Artikel 9.2.2), werden diese auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
15.5 Schadensanzeigen und Klagefristen
15.5.1 Die beschwerdefreie Annahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins zum Zeitpunkt der Aushändigung gilt als hinreichender Beweis, dass das Gepäck in guter Verfassung und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgehändigt wurde, sofern Sie nicht das Gegenteil beweisen. Falls Sie eine Schadensanzeige oder Klage bezüglich eines Schadens an aufgegebenem Gepäck erheben wollen, müssen Sie uns, sobald Sie diesen Schaden entdeckt haben, benachrichtigen. Spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Annahme des Gepäcks. Falls Sie eine Schadensanzeige oder Klage bezüglich einer Verspätung des aufgegebenen Gepäcks erheben wollen, müssen Sie uns innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen von dem Tag an, an dem Ihnen das Gepäck wieder zur Verfügung steht, benachrichtigen. Jede Benachrichtigung dieser Art muss schriftlich an uns erfolgen. Die etwaige Aufnahme eines Schadensberichtes am Flughafen ersetzt nicht die fristgerechte schriftliche Mitteilung an uns.
15.5.2 Die Klage auf Schadenersatz nach dem Montrealer Übereinkommen kann nur binnen einer Anschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Dasselbe gilt bei nationalen Beförderungen, soweit es um die Geltendmachung von Ansprüchen geht, die ihrer Natur nach im Montrealer Übereinkommen geregelt sind.
15.6 Aufsicht und Schlichtung
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das
Luftfahrt-Bundesamt
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Wenn es sich bei Ihrer Reise um eine Privatreise handelte, haben Sie für Flüge im Falle von Streitigkeiten grundsätzlich auch das Recht, sich an die Verkehrsträger übergreifende neutrale Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. zu wenden. Dies kann auch per Online-Beschwerdeformular erfolgen.