Einige GegenstĂ€nde können die Sicherheit wĂ€hrend deines Fluges beeintrĂ€chtigen. Daher ist die Mitnahme dieser GegenstĂ€nde im GepĂ€ck komplett verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Informiere dich hier ĂŒber die geltenden gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften, die bei der Mitnahme von GepĂ€ck unbedingt zu beachten sind.
NEU: Wichtige Info zur Mitnahme von Powerbanks
Ab dem 15. Januar 2026 dĂŒrfen pro Person maximal 2 Powerbanks mit an Bord genommen werden.
Verbotene GegenstĂ€nde in allen GepĂ€ckstĂŒcken
EntzĂŒndbare FlĂŒssigkeiten wie alkoholhaltige GetrĂ€nke mit mehr als 70 Vol% Alkohol, Brennspiritus, lösemittelhaltige Nagellackentferner, benzinbetriebene GerĂ€te und Feuerzeuge (neu oder gebraucht), Benzin (z. B. Feuerzeug- oder Reinigungsbenzin), Farben, Lacke, Lasuren, Klebstoffe, usw.
EntzĂŒndbare Gase wie Feuerzeuggas, Campingkocher, Propangasflaschen, usw.
EntzĂŒndbare GegenstĂ€nde wie Ăberall-ZĂŒndhölzer, Brennpaste, GrillanzĂŒnder, usw.
Giftige Stoffe wie Insektensprays, Ungezieferköder, Desinfektionsmittel, usw.
Ătzende Stoffe wie Reizgas, Rohrreiniger, SĂ€uren, Laugen/Basen, sĂ€ure- oder laugenhaltige Nassbatterien (auch in GerĂ€ten eingebaut), Quecksilber, usw.
GasbehĂ€lter wie Pressluftflaschen oder Druckzylinder fĂŒr Wasseraufbereitung , auch tiefkalte flĂŒssige Gase wie FlĂŒssigsauerstoff oder flĂŒssiger Stickstoff, usw.
Oxidierende Stoffe wie Bleichmittel, flĂŒssiger Sauerstoff, HĂ€rter fĂŒr Lacke oder Klebstoffe, FlĂ€chendesinfektionsmittel, usw.
Explosive Stoffe wie Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Airbags, Sicherheitsaktenkoffer mit einer Sprengkapsel, usw.
Batteriebetriebene Fahrzeuge wie E-Scooter, E-Bikes, Balance Boards, Pedelecs, Kinderfahrzeuge usw.. Ausgenommen sind batteriebetriebene RollstĂŒhle und andere MobilitĂ€tshilfen.
Defekte oder beschÀdigte Batterien, auch in GerÀten eingebaut
Lithium-Batterien ohne PrĂŒfung nach UN Manual of Test and Criteria, Teil III, Abschnitt 38.3.
Infektiöse (ansteckungsgefÀhrliche) Stoffe oder genverÀnderte Organismen wie medizinische Proben, Zellen, Bakterien, usw.
Chemische oder technische Produkte wie radioaktive Stoffe und GerÀte (z. B. Medikamente, MessgerÀte), magnetische Stoffe, Lithium, Gallium, Phosphor, Magnesium, usw.
Wichtige Informationen zu MobilitÀtshilfen
Ab 01. Oktober 2025 gilt aus GrĂŒnden der Sicherheit fĂŒr RollstĂŒhle mit einer fest verbaute/nicht abnehmbare Lithium Batterien ein Limit von maximal 2 Batterien mit bis zu max. 160 Wh je Batterie.
GefÀhrliche GegenstÀnde, die unter bestimmten Bedingungen im GepÀck erlaubt sind
GefĂ€hrliche GĂŒter, die unter bestimmten Bedingungen im GepĂ€ck erlaubt sind
Powerbanks
Nicht erlaubt im oder als aufgegebenes GepÀck
Erlaubt als oder im HandgepÀck in der Passagierkabine
Transportgenehmigung ĂŒber 100 Wh / 2g LC erforderlich
Leistungs- und StĂŒckbeschrĂ€nkung von Powerbanks:
| LeistungsbeschrĂ€nkungen | StĂŒckbeschrĂ€nkung | Erlaubt im HandgepĂ€ck | Erlaubt im aufgegebenen GepĂ€ck | Transportgenehmigung erforderlich |
|---|---|---|---|---|
| Max. 100 Wh Max. 2 g LC | 2 | Ja, siehe Hinweise zur Unterbringung | Nein | Nein |
| > 100 Wh bis max. 160 Wh | 2 | Ja, siehe Hinweise zur Unterbringung | Nein | Ja |
| > 2 g LC bis max. 8 g LC | 2, nur fĂŒr medizinische GerĂ€te | Ja | Nein | Ja |
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Hinweis:
Das Aufladen und die Benutzung von Powerbanks sind an Bord nicht gestattet. Eine Ausnahme besteht fĂŒr die Nutzung bei genehmigten medizinischen GerĂ€ten.
SchĂŒtze die Powerbank gegen BeschĂ€digung und KurzschlĂŒsse, z. B. durch Verwendung der Originalverpackung.
Powerbanks und Ersatzbatterien mĂŒssen entweder am eigenen Körper getragen oder im HandgepĂ€ck unter dem Vordersitz / der Sitztasche am Vordersitz verstaut werden. Es ist nicht gestattet, Powerbanks im HandgepĂ€ck in den GepĂ€ckfĂ€chern zu verstauen.
FĂŒr Lithium Batterien gröĂer 100 Wh bis max. 160 Wh sowie gröĂer 2g bis max. 8 g LC ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
Bitte melde genehmigungspflichtige Powerbanks bei Flugbuchung per Mail an [email protected] an.
Ersatzbatterien und lose Batterien
Nicht erlaubt im oder als aufgegebenes GepÀck
Erlaubt als oder im HandgepÀck in der Passagierkabine
Transportgenehmigung ĂŒber 100 Wh / 2g LC erforderlich
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Die StĂŒckbeschrĂ€nkung schlieĂt alle Batterietypen ein, d.h. auslaufsichere Nassbatterien, Trockenbatterien, Gelbatterien sowie Lithium Batterien.
Leistungs- und StĂŒckbeschrĂ€nkung von Lithium Batterien:
| LeistungsbeschrĂ€nkungen | StĂŒckbeschrĂ€nkung | Erlaubt im HandgepĂ€ck | Erlaubt im aufgegebenen GepĂ€ck | Transportgenehmigung erforderlich |
|---|---|---|---|---|
| Max. 100 Wh Max. 2 g LC | 20 | Ja, siehe Hinweise zur Unterbringung | Nein | Nein |
| > 100 Wh bis max. 160 Wh | 2 | Ja, siehe Hinweise zur Unterbringung | Nein | Ja |
| > 2 g LC bis max. 8 g LC | 2, nur fĂŒr medizinische GerĂ€te | Ja | Nein | Ja |
Transportbedingungen:
Bei allen Batterien mĂŒssen die AnschlĂŒsse einzeln isoliert sein, um KurzschlĂŒsse zu vermeiden. Das ist möglich, wenn der Transport in der Originalverpackung erfolgt, freiliegende Pole mit Klebeband abgeklebt sind oder jede Batterie in eine separate PlastiktĂŒte oder Schutztasche gepackt wird.
Leistungs- und StĂŒckbeschrĂ€nkung fĂŒr auslaufsichere Nassbatterien:Â
max. 12 V / 100 Wh pro Batterie
max. 2 Ersatzbatterien
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Hinweis:
Ersatzbatterien / Lose Batterien mĂŒssen entweder am eigenen Körper getragen oder im HandgepĂ€ck unter dem Vordersitz / der Sitztasche am Vordersitz verstaut werden. Es ist nicht gestattet, Ersatzbatterien / Lose Batterien im HandgepĂ€ck in den GepĂ€ckfĂ€chern zu verstauen.
FĂŒr Lithium Batterien gröĂer 100 Wh bis max. 160 Wh sowie gröĂer 2g bis max. 8 g LC ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
Bitte melde genehmigungspflichtige Batterien bei Flugbuchung per Mail an [email protected] an.
Batteriebetriebene GerÀte
Tragbare elektronische GerÀte mit Trockenbatterien sowie Ersatzbatterien und -akkus
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| Beschreibung | GerÀte mit nicht aufladbaren LR-Batterien (Haushaltsbatterien) wie Taschenlampen, Fernbedienungen, kleine Reiseradios oder Reisewecker, usw. |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepĂ€ck | - erlaubt fĂŒr GerĂ€te - nicht erlaubt fĂŒr Ersatzbatterien oder -akkus |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - GerĂ€te mĂŒssen ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Aktivierung gesichert sein. - GerĂ€te mĂŒssen vor BeschĂ€digungen geschĂŒtzt sein, z. B. verpackt sein. - Batterien und Ersatzbatterien mĂŒssen gegen Kurzschluss gesichert sein. - Maximal 20 Ersatzbatterien pro Person inkl. Lithium-Batterien (maximal 2 g Lithiumgehalt) und Lithium-Akkus (maximal 100 Wh Nennenergie) |
Tragbare elektronische GerÀte mit Lithium-Batterien oder -Akkus (PED) sowie Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks
| Beschreibung | GerĂ€te mit nicht aufladbaren CR-Batterien (Lithium-Metall-Batterien) oder aufladbaren Lithium-Ionen- oder Lithium-Polymer-Akkus, wie Mobiltelefone, Laptop-Computer, E-Book-Reader, Tablet PCs, AutoschlĂŒssel, elektronische ZahnbĂŒrsten, MP3-Player, Kameras, Drohnen, usw. |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich fĂŒr Akkus mit 100 Wh - 160 Wh |
| Aufgegebenes GepĂ€ck | - erlaubt fĂŒr GerĂ€te mit Batterien bis zu 2 g Lithiumgehalt oder Akkus bis zu 100 Wh - nicht erlaubt fĂŒr GerĂ€te mit mehr als 100 Wh bis zu 160 Wh sowie Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - Zum persönlichen Gebrauch durch die Person - GerĂ€te mĂŒssen ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Aktivierung gesichert sein. Ausnahme sind Baggage Tacker (AirTags, Samsung Galaxy Smart Tags) mit einer Knopfzelle und niedriger Funk-Funktion. - GerĂ€te mĂŒssen vor BeschĂ€digungen geschĂŒtzt sein, z. B. verpackt sein. - Batterien und Ersatzbatterien mĂŒssen gegen Kurzschluss gesichert sein. - Maximal 15 GerĂ€te pro Person inkl. tragbare medizinische elektronische GerĂ€te - Maximal 20 Ersatzbatterien pro Person inkl. Lithium-Batterien (mit je maximal 2 g Lithiumgehalt) und Lithium-Akkus (mit je maximal 100 Wh Nennenergie) - Maximal 2 Ersatzakkus mit mehr als 100 Wh bis zu 160 Wh pro Person - Powerbanks gelten als Ersatzbatterien. |
Tragbare medizinische elektronische GerÀte mit Lithium-Batterien oder -Akkus (PMED) sowie Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks
| Beschreibung | GerÀte mit nicht aufladbaren CR-Batterien (Lithium-Metall-Batterien) oder aufladbaren Lithium-Ionen- oder Lithium-Polymer-Akkus, wie medizinische Hilfsmittel, Kunstherzen, Defibrillatoren usw. |
|---|---|
Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich fĂŒr Akkus mit mehr als 100 Wh bis zu 160 Wh und Batterien mit mehr als 2 g bis zu 8 g Lithiumgehalt  |
| Aufgegebenes GepĂ€ck | - erlaubt fĂŒr GerĂ€te mit Batterien bis zu 2 g Lithiumgehalt oder Akkus bis zu 100 Wh - nicht erlaubt fĂŒr GerĂ€te mit Akkus ĂŒber 100 Wh bis zu 160 Wh oder Batterien ĂŒber 2 g bis zu 8 g Lithiumgehalt sowie Ersatzbatterien oder -akkus |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - GerĂ€te mĂŒssen ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Aktivierung gesichert sein. - GerĂ€te mĂŒssen vor BeschĂ€digungen geschĂŒtzt sein, z. B. verpackt sein. - Batterien und Ersatzbatterien mĂŒssen gegen Kurzschluss gesichert sein. - Maximal 15 GerĂ€te pro Person bis zu 100 Wh oder 2 g Lithiumgehalt inkl. tragbare medizinische elektronische GerĂ€te - Maximal 20 Ersatzbatterien pro Person inkl. Lithium-Batterien (maximal 2 g Lithiumgehalt) und Lithium-Akkus (maximal 100 Wh Nennenergie) - Maximal 2 Ersatzakkus mit mehr als 100 Wh bis zu 160 Wh oder Ersatzbatterien mit mehr als 2 g Lithiumgehalt bis zu 8 g - Powerbanks gelten als Ersatzbatterien. |
E-Zigaretten
| Beschreibung | E-Zigaretten und VerdampfungsgerÀte (E-Zigarren, E-Pfeifen) zum persönlichen Gebrauch |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | nicht erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - E-Zigaretten mĂŒssen ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Aktivierung geschĂŒtzt sein. GerĂ€te mĂŒssen vor BeschĂ€digungen geschĂŒtzt sein, z. B. verpackt. - Benutzung und Aufladung an Bord sind verboten. |
| Anmerkung | VerdampfungsflĂŒssigkeiten können die Kriterien fĂŒr GefahrgĂŒter erfĂŒllen und sind in diesem Fall verboten. |
RollstĂŒhle und andere MobilitĂ€tshilfen
| Beschreibung | Elektrische RollstĂŒhle und andere MobilitĂ€tshilfen fĂŒr bewegungseingeschrĂ€nkte Personen, zum persönlichen Gebrauch |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
| Aufgegebenes GepĂ€ck | erlaubt fĂŒr RollstĂŒhle/MobilitĂ€tshilfen mit eingebautem Akku und ausgebaute auslaufsichere Nassbatterien (z. B. Gel- oder AGM-Akkus) |
| HandgepĂ€ck | erlaubt nur fĂŒr ausgebaute Lithium-Akkus |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - RollstĂŒhle und andere MobilitĂ€tshilfen können mit eingebauter Batterie/Akku transportiert werden, wenn |
| Anmerkung | - Bei Buchung des Rollstuhls ist Folgendes anzugeben: a) Ărztliches Attest b) Angabe zur Art des Akkus oder der Batterie c) Bei Lithium-Akkus: Angabe der Nennenergie in Wh d) Bei auslaufsicheren Nassbatterien (z. B. Gel- oder AGM-Akkus): eine BestĂ€tigung, dass die Batterie/der Akku durch den Hersteller als auslaufsicher geprĂŒft wurde, oder es sich um eine Nickel-Metallhydrid- (NiMH) oder eine Trockenbatterie handelt. - Ausbau und Verpackung der Batterie mit geeigneten Materialien mĂŒssen vom Flugreisenden gewĂ€hrleistet werden. |
Tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC)
| Beschreibung | Tragbare SauerstoffgerÀte, die den Sauerstoff aus der Umgebungsluft konzentrieren, mit Lithium-Akkus betrieben |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | Es gelten die zusĂ€tzlichen Bestimmungen fĂŒr "Tragbare medizinische elektronische GerĂ€te mit Lithium-Batterien oder -Akkus (PMED) sowie Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks" |
| Anmerkung | - FĂŒr Atemsysteme mit gasförmigen Sauerstoff oder Luft siehe "Sauerstofflaschen oder Gasflaschen mit Luft fĂŒr medizinische Zwecke". - FlĂŒssigsauerstoff ist verboten. |
GepĂ€ckstĂŒcke, die Lithium-Batterien enthalten (âSmart baggageâ)
| Beschreibung | GepĂ€ckstĂŒcke mit zusĂ€tzlichen Funktionen wie Anzeige eines GepĂ€ckanhĂ€ngers, Senden von Standortdaten, elektronischen Schlössern, Aufladefunktion fĂŒr andere elektronische GerĂ€te |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepĂ€ck | erlaubt, sofern die Batterien oder Akkus entnommen wurden (gilt nicht fĂŒr Knopfzellen mit maximal 0,3 g Lithium-Metall / Lithium-Ion mit maximal 2,7 Wh) |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - Die eingebauten Batterien, Akkus oder Powerbanks mĂŒssen entnommen und separat transportiert werden. - FĂŒr entnommene Lithium-Batterien und -Akkus sowie Powerbanks gelten die Bestimmungen fĂŒr "Tragbare elektronische GerĂ€te mit Lithium-Batterien sowie Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks." |
| Anmerkung | - Es gelten weitere Vorschriften, z. B. fĂŒr die Sendefunktion des GepĂ€ckstĂŒcks. - GepĂ€ckstĂŒcke, die zu einem elektrischen Fahrzeug umgebaut werden können, z. B. einem E-Roller, sind verboten. |
Hitzeerzeugende Artikel
| Beschreibung | GerÀte wie Tauchlampen oder batteriebetriebene LötgerÀte, die bei versehentlicher Aktivierung so viel Hitze erzeugen, dass ein Feuer entstehen kann |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | nicht erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - Das GerĂ€t muss ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Aktivierung gesichert sein. - Die Batterie oder das Leuchtmittel muss entfernt werden. FĂŒr entnommene Batterien gelten die Bestimmungen fĂŒr "Tragbare elektronische GerĂ€te mit Lithium-Batterien sowie Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks". |
Schrittmacher
| Beschreibung | Herzschrittmacher und andere implantierte GerÀte, die radioaktive Isotope oder Lithium-Batterien enthalten, auch externe Bedienungselemente |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich; Ă€rztliches Attest muss mitgefĂŒhrt werden |
| Aufgegebenes GepÀck | nicht erlaubt |
| HandgepÀck | nicht erlaubt |
| Am eigenen Körper mitgefĂŒhrt | erlaubt |
Artikel und GerÀte, die Gase enthalten
Feuerzeuge und Streichhölzer
| Beschreibung | Gasfeuerzeug oder Sicherheitsstreichhölzer |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | nicht erlaubt |
| HandgepÀck | nicht erlaubt |
| Am eigenen Körper mitgefĂŒhrt | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - 1 kleine Schachtel oder 1 Briefchen mit Sicherheitsstreichhölzern oder 1 Feuerzeug mit verflĂŒssigtem Gas pro Person - Feuerzeuge mit Lithium-Batterien oder -Akkus mĂŒssen ĂŒber eine Schutzkappe verfĂŒgen und gegen unbeabsichtigte BetĂ€tigung geschĂŒtzt sein. |
| Anmerkungen | - ĂberallzĂŒnder sind verboten. - Feuerzeuge mit blauer Flamme (Piezo-Feuerzeuge) oder Zigarren-/PfeifenanzĂŒnder sind verboten. - Ersatzkartuschen mit Feuerzeuggas sind verboten. - Benzinfeuerzeuge und weiteres Zubehör (z. B. Ersatz-Feuersteine) sind verboten. |
Spraydosen fĂŒr kosmetische Zwecke oder Sport- und Heimgebrauch
| Beschreibung | Spraydosen wie Haarspray, Raumspray, medizinische Eissprays oder SprĂŒhpflaster |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusÀtzliche Informationen | - Jede Spraydose muss mit einer Schutzkappe oder Verriegelung gegen unbeabsichtigte BetÀtigung versehen sein. - Jede Spraydose darf maximal 0.5 L oder 0.5 kg Nettoinhalt haben. |
| Anmerkungen | - Alle Spraydosen zusammen mit anderen medizinischen oder kosmetischen Artikeln dĂŒrfen nicht mehr als 2 L oder 2 kg Inhalt pro Person betragen (siehe auch "Medizinische und kosmetische Artikel"). |
Sauerstofflaschen oder Gasflaschen mit Luft fĂŒr medizinische Zwecke
| Beschreibung | FĂŒr Passagiere mit erhöhtem Sauerstoffbedarf zu deren persönlichen Gebrauch |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich; Àrztliches Attest muss vorgelegt werden |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - Maximal 5 kg Bruttogewicht - FlĂŒssigsauerstoffsysteme sind verboten. |
Gasflaschen, z. B. Tauchflaschen
| Beschreibung | Pressluftflaschen oder Druckflaschen mit einem Sauerstoffgemisch zum Tauchen oder Gasflaschen und Gaszylinder fĂŒr andere Freizeitzwecke |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich; Àrztliches Attest muss vorgelegt werden |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | nicht erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | Tauchflaschen und andere GasbehĂ€lter (z. B. als FahrradausrĂŒstung) mĂŒssen leer sein und dĂŒrfen nur mit geöffneten Ventilen, ohne weitere AnschlĂŒsse mitgenommen werden. |
Gaszylinder, z. B. in Rettungswesten oder LawinenrettungsrucksÀcken
| Beschreibung | Schwimm- oder Rettungswesten mit kleinen Gaskartuschen, gefĂŒllt mit einem nicht entzĂŒndbaren, ungiftigen Gas, z. B. Kohlendioxid und LawinenrettungsrucksĂ€cke zusĂ€tzlich mit einem pyrotechnischem Auslöser |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - Pro Person dĂŒrfen 2 Rettungsmittel zum persönlichen Gebrauch mitgenommen werden. - Im Rettungsmittel dĂŒrfen maximal 2 Kartuschen enthalten sein. FĂŒr Schwimm- oder Rettungswesten dĂŒrfen 2 Ersatzkartuschen pro Rettungsmittel mitgenommen werden. - Im Lawinenrettungsrucksack darf zusĂ€tzlich maximal 200 mg Sprengstoff der Gefahrenklasse 1.4S enthalten sein. |
Gaskartuschen, nicht entzĂŒndbar, ungiftig
| Beschreibung | Kleine Gaskartuschen mit einem nicht entzĂŒndbaren, ungiftigen Gas, eingesetzt in GerĂ€te, z. B. COâ-Kartuschen fĂŒr Luftpumpen oder Paintball |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | Druckzylinder fĂŒr andere GerĂ€te dĂŒrfen ein Fassungsvermögen von 50 mL (entspricht 28 g Kohlendioxid- COâ) nicht ĂŒberschreiten; maximal 4 dieser Druckzylinder pro Person. |
Gaszylinder, nicht entflammbar, ungiftig, fĂŒr kĂŒnstliche GliedmaĂen
| Beschreibung | Kleine Gaskartuschen mit einem nicht entzĂŒndbaren, ungiftigen Gas, fĂŒr mechanische Prothesen |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | Auch eine angemessene Anzahl an Ersatzkartuschen fĂŒr die Dauer der Reise ist erlaubt. |
Artikel und GerĂ€te, die entzĂŒndbare FlĂŒssigkeiten enthalten oder entzĂŒndbar sind
Alkoholische GetrÀnke
| Beschreibung | Alkoholische GetrÀnke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 24 Vol% und maximal 70 Vol% Alkohol |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusÀtzliche Informationen | Pro Person maximal 5 L in BehÀltern von maximal 5 L, wie im Einzelhandel verkauft |
| Anmerkung | Es gelten weitere Vorschriften, z. B. zur Mitnahme von FlĂŒssigkeiten im HandgepĂ€ck. |
Medizinische und kosmetische Artikel
| Beschreibung | Medizinische oder kosmetische Artikel, die nicht radioaktiv sind, einschlieĂlich Spraydosen; z. B. alkoholhaltige Medikamente oder Desinfektionsmittel, ParfĂŒms, Deodorants, Haarspray |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - Jeder Artikel darf maximal 0.5 L oder 0.5 kg Nettoinhalt haben. - Alle medizinischen oder kosmetischen Artikel zusammen mit Spraydosen dĂŒrfen nicht mehr als 2 L oder 2 kg Inhalt pro Person betragen (siehe auch "Spraydosen fĂŒr kosmetische Zwecke oder Sport- und Heimgebrauch"). - Jede Spraydose muss mit einer Schutzkappe oder Verriegelung gegen unbeabsichtigte BetĂ€tigung versehen sein. |
| Anmerkung | Es gelten weitere Vorschriften, z. B. zur Mitnahme von FlĂŒssigkeiten im HandgepĂ€ck. |
Streichhölzer und Feuerzeuge
| Beschreibung | Gasfeuerzeug oder Sicherheitsstreichhölzer |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | nicht erlaubt |
| HandgepÀck | nicht erlaubt |
| Am eigenen Körper | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - 1 kleine Schachtel oder 1 Briefchen mit Sicherheitsstreichhölzern oder 1 Feuerzeug mit verflĂŒssigtem Gas pro Person. - Das Feuerzeuge mit Lithium-Batterien oder -Akkus brauchen eine Schutzkappe oder weitere Sicherung gegen unbeabsichtigte BetĂ€tigung. |
| Anmerkung | - ĂberallzĂŒnder sind verboten. - Feuerzeuge mit blauer Flamme (Piezo-Feuerzeuge) oder Zigarren-/PfeifenanzĂŒnder sind verboten. - Ersatzkartuschen mit Feuerzeuggas sind verboten. - Benzinfeuerzeuge und weiteres Zubehör (z. B. Ersatz-Feuersteine) sind verboten. |
LockenstÀbe mit Gaspatronen
| Beschreibung | LockenstÀbe mit einer Gaspatrone, die ein Kohlenwasserstoffgas enthÀlt |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | nicht erlaubt |
| HandgepÀck | nicht erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - Pro Person 1 Lockenstab mit einer Schutzkappe ĂŒber dem Heizelement - NachfĂŒllpatronen sind verboten. - Benutzung an Bord ist verboten. |
| Anmerkung | FĂŒr LockenstĂ€be mit Lithium-Batterien oder -Akkus siehe "Tragbare elektronische GerĂ€te mit Lithium- Batterien oder -Akkus (PED)" sowie "Ersatzbatterien und -akkus inkl. Powerbanks". |
PrĂ€parate und Proben, nicht infektiös (ansteckungsgefĂ€hrlich) mit kleinen Mengen entzĂŒndbarer FlĂŒssigkeit verpackt
| Beschreibung | PrĂ€parate oder Proben, die keine Krankheitserreger enthalten und in einer entzĂŒndbaren FlĂŒssigkeit konserviert wurden, z. B. AusstellungstĂŒcke von Tieren oder Organen |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | Die freie FlĂŒssigkeit im BehĂ€lter darf 30 mL nicht ĂŒberschreiten. Die BehĂ€lter mĂŒssen flĂŒssigkeitsdicht verschlossen sein. Auf der AuĂenseite der Verpackung mĂŒssen die Worte âScientific research specimens, not restricted, SP A180 appliesâ stehen. |
| Anmerkung | Es gelten weitere Vorschriften, z. B. zur Mitnahme von FlĂŒssigkeiten im HandgepĂ€ck. |
Tragbare elektronische GerÀte mit Brennstoffzellen und Ersatzpatronen
| Beschreibung | Brennstoffzellensysteme und Ersatzbrennstoffpatronen fĂŒr tragbare elektronische GerĂ€te wie Kameras, Mobiltelefone, Laptop-Computer usw. |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | nicht erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - Pro Person nur 2 Ersatz-Kartuschen - Die Brennstoffzellen dĂŒrfen nur entzĂŒndbare FlĂŒssigkeiten, Ă€tzende Stoffe, verflĂŒssigte brennbare Gase, mit Wasser reagierende Stoffe oder Wasserstoff in Metallhydrid enthalten. - NachfĂŒllen der Brennstoffzellen an Bord ist verboten. - Auf jeder Brennstoffzelle und Brennstoffzellenkartusche mĂŒssen die folgenden Informationen enthalten sein: a) GĂŒtezeichen des Herstellers mit Hinweis auf IEC 62282-6-100 Ed.1, Amendment 1 b) Höchstmenge an Brennstoff c) Art des Brennstoffs d) "Approved for carriage in aircraft cabin only" (nur fĂŒr Brennstoffzellen) - Brennstoffzellen dĂŒrfen nicht ausschlieĂlich zum Aufladen eines Akkus im GerĂ€t dienen. - Brennstoffzellen dĂŒrfen GerĂ€te nicht aufladen, wĂ€hrend diese nicht benutzt werden. - Es gelten folgende Höchstmengen an Brennstoff: a) FlĂŒssigkeiten: 200 mL b) Feste Stoffe: 200 g c) VerflĂŒssigte Gase: 120 mL in nicht-metallischen Brennstoffzellen - 200 mL in metallischen Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenkartuschen - Wasserstoff in Metallhydrid: 120 mL Wasserfassungsvermögen |
| Anmerkung | Es gelten weitere Vorschriften, z. B. zur Mitnahme von FlĂŒssigkeiten im HandgepĂ€ck. |
Weitere Artikel und GerÀte
Munition (Patronen fĂŒr Waffen)
| Beschreibung | Sicher verpackte Munition fĂŒr Jagd- oder Sportzwecke der UN0012 oder UN0014 (Gefahrenklasse 1.4S) |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | nicht erlaubt |
| ZusÀtzliche Informationen | - Pro Person maximal 5 kg Bruttogewicht zum persönlichen Gebrauch - Pro Verpackung maximal 5 kg Munition |
| Anmerkung | - Waffe und Munition mĂŒssen in getrennten Verpackungen aufgegeben werden. Die Waffe darf nicht geladen sein. - Es gelten weitere Vorschriften, z. B. fĂŒr die Ausfuhr. |
Trockeneis (Kohlendioxid, fest)
| Beschreibung | - Trockeneis zur KĂŒhlung von ungefĂ€hrlichen GĂŒtern, z. B. von Medikamenten oder verderblichen Waren - Trockeneis ist gefrorenes Kohlenstoffdioxid, das gasförmig wird. Durch die tiefe Temperatur von ca -78°C kann es Haut oder Material schĂ€digen. Freigesetztes Kohlenstoffdioxid kann zu Erstickung fĂŒhren. |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - Pro Person maximal 2,5 kg Trockeneis - Gasförmiges Kohlendioxid muss aus der Verpackung entweichen können. - Aufgegebenes GepĂ€ck muss beschriftet werden mit âDry Iceâ oder âCarbon dioxide, solidâ und der eingefĂŒllten Nettomenge an Trockeneis. |
Isolationsverpackungen mit tiefgekĂŒhltem, flĂŒssigen Stickstoff (Dry Shipper)
| Beschreibung | KĂŒhlbehĂ€lter mit porösem Material, das flĂŒssigen Stickstoff und keine anderen gefĂ€hrlichen GĂŒter (z. B. infektiöse Proben) enthĂ€lt |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - Gasförmiger Stickstoff muss aus der Verpackung entweichen können. - Es darf kein flĂŒssiger Stickstoff austreten, egal wie der BehĂ€lter ausgerichtet ist. |
Medizinisches Thermometer mit Quecksilber
| Beschreibung | Klinisches oder medizinisches Thermometer, das Quecksilber enthÀlt, z. B. Fieberthermometer |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | nicht erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | Pro Person 1 Thermometer fĂŒr den persönlichen Gebrauch |
| Anmerkung | FĂŒr elektronische Thermometer siehe "Tragbare medizinische elektronische GerĂ€te mit Lithium-Batterien oder -Akkus". |
Permeationsröhrchen/-zellen
| Beschreibung | Permeationsröhrchen oder -zellen zur Kalibrierung von GerĂ€ten zur Ăberwachung der LuftqualitĂ€t |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | nicht erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | nicht erlaubt |
| ZusÀtzliche Informationen | Fest verpackt gemÀà den Vorschriften der IATA-DGR, mit maximal 2 mL Gefahrgut pro Röhrchen und maximal 30 kg Bruttogewicht pro Verpackung |
Thermometer oder Barometer mit Quecksilber, durch einen Vertreter eines staatlichen WetterbĂŒros oder offiziellen Behörde mitgefĂŒhrt
| Beschreibung | Meteorologisches Thermometer oder Barometer |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | nicht erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
| ZusĂ€tzliche Informationen | - Fest verpackt in einer starken Verpackung - Das Thermometer oder Barometer muss sich in einem flĂŒssigkeitsdicht versiegelten BehĂ€lter befinden, der auslauf- und durchstoĂsicher verhindert, dass Quecksilber austreten kann, egal wie er ausgerichtet ist. |
GerĂ€te zur Ăberwachung chemischer Kampfstoffe, durch Mitarbeiter der Organisation zur Ăberwachung chemischer Kampfstoffe mitgefĂŒhrt
| Beschreibung | Zur Mitnahme auf Dienstreisen |
|---|---|
| Genehmigung der Fluggesellschaft | erforderlich |
| Aufgegebenes GepÀck | erlaubt |
| HandgepÀck | erlaubt |
RĂŒckruf von Anker-Powerbanks wegen Brandgefahr â Mitnahme auf unseren FlĂŒgen nicht erlaubt
Der Hersteller Anker hat mehrere Powerbank-Modelle zurĂŒckgerufen, weil sie ĂŒberhitzen und Feuer fangen könnten. Bitte beachte: Diese Powerbanks dĂŒrfen auf Eurowings-FlĂŒgen auf keinen Fall mitgenommen werden.Â